**Nach dem EuGH-Urteil:**

Probefahrt-Anmeldung = Nutzung einer Dienstleistung

→ E-Mail gilt als „im Zusammenhang mit einer Dienstleistung erhalten“

→ Newsletter-Versand ist zulässig auch ohne Einwilligung,

wenn die Bestandskunden-Regeln eingehalten werden (siehe unten).

Ergebnis: Mehr Reichweite, weniger Hürden, weniger Lead-Verlust.

Welche Inhalte darf ein Autohaus ohne Einwilligung verschicken?

Alles, was unter „Direktwerbung“ fällt – also alle kommerziellen Inhalte:

Hinweise auf neue Modelle

Einladungen zu Roadshows oder Premieren

Leasingangebote

Jahreswagen und Aktionen

Gebrauchtwagen-Highlights

Reifenwechsel / Service-Angebote

Zubehör-Aktionen

„Zeit zum Wechseln?“-Kampagnen

Werkstatt-Updates

Hinweise auf neue Öffnungszeiten oder Standortservices

Kurz: Alles, was für die Kundenbeziehung relevant ist.

Welche Voraussetzungen müssen Autohäuser weiterhin einhalten?

Das Urteil erleichtert vieles – aber es ersetzt nicht die Grundregeln.

Es gelten die vier Bedingungen (in Deutschland § 7 Abs. 3 UWG):