**Nach dem EuGH-Urteil:**
Probefahrt-Anmeldung = Nutzung einer Dienstleistung
→ E-Mail gilt als „im Zusammenhang mit einer Dienstleistung erhalten“
→ Newsletter-Versand ist zulässig auch ohne Einwilligung,
wenn die Bestandskunden-Regeln eingehalten werden (siehe unten).
Ergebnis: Mehr Reichweite, weniger Hürden, weniger Lead-Verlust.
Welche Inhalte darf ein Autohaus ohne Einwilligung verschicken?
Alles, was unter „Direktwerbung“ fällt – also alle kommerziellen Inhalte:
Hinweise auf neue Modelle
Einladungen zu Roadshows oder Premieren
Leasingangebote
Jahreswagen und Aktionen
Gebrauchtwagen-Highlights
Reifenwechsel / Service-Angebote
Zubehör-Aktionen
„Zeit zum Wechseln?“-Kampagnen
Werkstatt-Updates
Hinweise auf neue Öffnungszeiten oder Standortservices
Kurz: Alles, was für die Kundenbeziehung relevant ist.
Welche Voraussetzungen müssen Autohäuser weiterhin einhalten?
Das Urteil erleichtert vieles – aber es ersetzt nicht die Grundregeln.
Es gelten die vier Bedingungen (in Deutschland § 7 Abs. 3 UWG):
