Was das Urteil zu Newslettern für Autohändler bedeutet

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Neue EuGH-Rechtsprechung: Was das Urteil zu Newslettern für Autohändler bedeutet

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im November ein Urteil gefällt, das die Regeln für Newsletter-Versand im Marketing grundlegend verändert. Und zwar zugunsten der Unternehmen – darunter auch Autohäuser.

Für viele Branchen ist die Entscheidung ein Gamechanger, aber für Autohändler ganz besonders, denn sie profitieren stark von digitaler Bestandskundenkommunikation: Probefahrten, neue Modelle, Service-Erinnerungen, Händleraktionen, Leasingangebote, Werkstatt-News oder Reifenwechsel-Saisonen.

Doch was genau wurde entschieden – und wie kann ein Autohaus das Urteil konkret nutzen?

Worum ging es im EuGH-Urteil?

In dem Fall verschickte ein Anbieter kostenlose Newsletter, die Gesetzesänderungen zusammenfassten. Die Datenschutzbehörde verhängte ein Bußgeld – angeblich fehlte eine DSGVO-Einwilligung.

Der EuGH aber stellte klar:

Auch kostenlose Newsletter dürfen als Direktwerbung genutzt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse dahintersteht.

Und:

Eine ausdrückliche DSGVO-Einwilligung ist nicht notwendig, wenn der Nutzer ein kostenloses Konto angelegt oder eine Leistung in Anspruch genommen hat – selbst wenn er nicht bezahlt hat.

Das klingt unspektakulär, ist aber juristisch revolutionär.

Was bedeutet das für Autohändler?

Autohäuser leben von wiederkehrenden Kontakten:

  • Kunden, die eine Probefahrt buchen
  • Interessenten, die ein Modell konfigurieren
  • Newsletter-Abonnenten, die Preislisten downloaden
  • Kunden, die ein Reifenwechsel-Angebot anfragen
  • Käufer, die ein Fahrzeug erwerben
  • Nutzer, die sich im Online-Shop registrieren

All diese Menschen geben dem Autohaus eine E-Mail-Adresse.

Und ab jetzt kann eine große Gruppe davon ohne Einwilligung werblich angeschrieben werden – sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.


Der Kern des Urteils für Autohändler

Der EuGH sagt:

Wenn ein Nutzer ein Konto anlegt oder eine kostenlose Leistung nutzt, darf seine E-Mail-Adresse für Direktwerbung genutzt werden – auch ohne ausdrückliche Zustimmung.

Beispiele für „kostenlose Leistungen“ bei Autohändlern:

  • Terminbuchung (Probefahrt, Werkstatt, Beratung)
  • Download eines Prospekts oder Modellkatalogs
  • Registrierung im Kundenportal
  • Nutzung eines Konfigurators
  • Anfrage zu Leasing-/Finanzierungsraten
  • Teilnahme an einer Event-Anmeldung (z. B. Modellpremiere)

Das heißt: Selbst ohne Kaufvertrag entsteht eine ausreichende „geschäftliche Beziehung“.

Und genau das ist neu.

Praktisches Beispiel: Autohaus Müller

Vorher:

Kunde bucht online eine Probefahrt → E-Mail-Adresse eingegeben

Einwilligung fehlt → Autohaus darf keinen Newsletter schicken.

Nach dem EuGH-Urteil:

Probefahrt-Anmeldung = Nutzung einer Dienstleistung

→ E-Mail gilt als „im Zusammenhang mit einer Dienstleistung erhalten“

→ Newsletter-Versand ist zulässig auch ohne Einwilligung,

wenn die Bestandskunden-Regeln eingehalten werden (siehe unten).

Ergebnis: Mehr Reichweite, weniger Hürden, weniger Lead-Verlust.

Welche Inhalte darf ein Autohaus ohne Einwilligung verschicken?

Alles, was unter „Direktwerbung“ fällt – also alle kommerziellen Inhalte:

  • Hinweise auf neue Modelle
  • Einladungen zu Roadshows oder Premieren
  • Leasingangebote
  • Jahreswagen und Aktionen
  • Gebrauchtwagen-Highlights
  • Reifenwechsel / Service-Angebote
  • Zubehör-Aktionen
  • „Zeit zum Wechseln?“-Kampagnen
  • Werkstatt-Updates
  • Hinweise auf neue Öffnungszeiten oder Standortservices

Kurz: Alles, was für die Kundenbeziehung relevant ist.

Welche Voraussetzungen müssen Autohäuser weiterhin einhalten?

Das Urteil erleichtert vieles – aber es ersetzt nicht die Grundregeln.

Es gelten die vier Bedingungen (in Deutschland § 7 Abs. 3 UWG):

1. E-Mail wurde beim Angebot einer Dienstleistung erhalten

Bei Autohäusern fast immer gegeben (Anfrage, Probefahrt, Service, Konfigurator etc.).

2. Werbung muss sich auf ähnliche Produkte/Dienstleistungen beziehen

→ Autohaus darf alles bewerben, was typischerweise zum eigenen Angebot gehört

Fahrzeuge, Leasing, Service, Zubehör, Reifen, Finanzierung.

3. Beim Erheben der Adresse muss informiert worden sein

Mindestens so etwas wie:

„Wir nutzen Ihre E-Mail, um Sie künftig über ähnliche Angebote zu informieren. Sie können dem jederzeit widersprechen.“

4. Jede E-Mail muss einen klaren Abmeldelink enthalten

Standard.

Wenn diese vier Punkte erfüllt sind, braucht ein Autohaus keine Double-Opt-In-Einwilligung mehr für diese Kunden.


Welche Vorteile haben Autohäuser durch das Urteil?

1. Kein Verlust mehr von Leads durch fehlendes Double-Opt-In

Viele Kunden klicken in der Hektik die Bestätigungs-Mail nicht – bisher verloren.

Jetzt: Rechtsgrundlage über das Urteil deutlich erweitert.

2. Marketing kann breiter ausrollen

Alle Nutzer, die eine Probefahrt, Serviceanfrage oder einen Download gemacht haben, dürfen kontaktiert werden.

3. Starke Verbesserung der Retention

Regelmäßige Angebote an „kalte“ Leads sind wieder möglich.

4. Weniger juristische Komplexität im Alltag

Statt komplizierter Opt-In-Logik genügt ein klarer Hinweis beim Erheben der Adresse.

5. Mehr Umsatzpotenzial

Wer regelmäßig informiert, verkauft nachweislich mehr Fahrzeuge und mehr Service – gerade saisonale Angebote (Wintercheck, Reifenwechsel) profitieren stark.


Was sollten Autohäuser jetzt konkret tun?

1. Website-Formulare anpassen

Bei jeder Anfrage sollte ein kurzer Hinweis stehen:

„Wir verwenden Ihre E-Mail, um Sie über ähnliche Angebote zu informieren. Widerspruch jederzeit möglich.“

2. Abmeldefunktion konsequent integrieren

Sauberer Opt-out-Link in jeder Mail.

3. Bestandskontakte prüfen

Viele E-Mail-Adressen, die ihr bisher nicht anschreiben durftet, sind jetzt nutzbar.

4. Lead-Prozesse neu bewerten

Probefahrten

→ jetzt automatisch Newsletter-fähig

Werkstatttermine

→ ebenfalls

Prospekt-Downloads

→ auch

5. Marketing-Automationen neu strukturieren

Kampagnen für:

  • Probefahrt-Erinnerungen
  • „Schon ein Angebot bekommen?“
  • Zubehör & saisonale Services
  • Neue Modelle an Interessenten schicken
  • Gebrauchtwagen-Specials

All das ist nun rechtlich einfacher möglich.


Fazit: Ein Urteil, das Autohäusern echten Rückenwind gibt

Der EuGH hat bestätigt, was in der digitalen Praxis schon lange sinnvoll wäre:

Wer mit einem Autohaus in Kontakt tritt – selbst für kostenlose Leistungen –, darf auch zu passenden Angeboten kontaktiert werden.

Ohne Einwilligung.

Ohne rechtliche Verrenkungen.

Solange die klassischen Bestandskunden-Regeln eingehalten werden.

Für Autohändler ist das ein großer Schritt nach vorn:

  • mehr Reichweite
  • weniger Lead-Verlust
  • bessere Kundenbindung
  • höhere Conversion
  • effizienteres Marketing

Dieses Urteil stärkt die gesamte Automobilbranche – insbesondere Autohäuser, die schon heute mit digitalen Anfragen und Online-Leads arbeiten.


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